Hinzuverdienst bei vorzeitigen Altersrenten neu geregelt
- befristet bis zum 31. Dezember 2020 -
Ende März 2020 haben sich die Bestimmungen über den zulässigen Hinzuverdienst beim Bezug einer vorzeitigen Altersrente geändert.
Bisherige Rechtslage:
Bisher war es so, dass man nach geltender Rechtslage Erwerbseinkünfte in Höhe von 6.300 EUR pro Kalenderjahr haben darf, ohne dass die vorzeitige Altersrente gekürzt wird.
Neue Rechtslage:
Die Hinzuverdienstgrenze ist ab sofort von 6.300 EUR auf 44.590 EUR angehoben worden, und zwar befristet bis zum 31.12.2020.
Bei der Brutto-Summe zählen alle Erwerbseinkünfte im Sinne des Steuerrechts mit, also Gehälter von Arbeitnehmern, Gewinne von Selbstständigen bis hin zur Vergütung für die Stromeinspeisung, falls Sie im Besitz einer Photovoltaikanlage sind. Miet-, Pacht- und Zinseinnahmen bleiben außen vor. Negative Auswirkungen können sich beim Zusammentreffen mit Krankengeld oder in Verbindung mit Ansprüchen auf Betriebsrente ergeben.
Falls Sie also neben einer vorgezogenen Altersrente in größerem Maße als mit 6.300 EUR Bruttoverdienst berufstätig sind oder Selbiges für Sie in Betracht kommt, so setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung. Dann kann ich Ihnen weitere Informationen geben oder auch die erforderlichen Anträge für Sie stellen.
Eine steuerliche Beratung kann und darf seitens des Rentenberaters hierzu nicht erfolgen.
2020-Mrz-30 Letzte Änderung - Zur Startseite