Die Vergütung der Rentenberater richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:
Mein Honorar für eine Erstberatung hängt vom Zeitaufwand ab und beträgt 190,- EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer pro Stunde. Bei einem kürzeren oder einem längeren Zeitaufwand als 60 Minuten ist das Honorar entsprechend niedriger oder höher, wobei die Abrechnung minutengenau erfolgt.
Für umfangreichere Aufträge, wie beispielsweise Renteneinreichungen und Bescheidüberprüfungen, schließe ich mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung ab. Hierbei nenne ich Ihnen einen Festbetrag. So wissen Sie von Anfang an, wie hoch die endgültige Honorarsumme ist. Unangenehme Überraschungen werden dadurch vermieden.
Wenn es um ein Widerspruchs- oder Klageverfahren oder um die Durchsetzung einer Erwerbsminderungsrente geht, berate ich Sie zunächst eingehend zu den Erfolgsaussichten der Sache. Auch diese Beratung ist zwar kostenpflichtig, bewahrt Sie aber vor sinnlosen Investitionen. Ihre langfristige Zufriedenheit ist mir wichtiger als das „schnelle Geld”.
Bei erfolgreichen Widerspruchs- oder Klageverfahren übernimmt in vielen Fällen die Gegenseite, also die Rentenbehörde, ganz oder teilweise das an mich zu zahlende Honorar.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so übernimmt diese bei einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht ganz oder teilweise meine Gebühr.
In manchen Fällen übernimmt die Versicherung auch die Gebühr für ein Widerspruchsverfahren.
Letzteres gilt vor allem bei Verträgen, die ab dem Jahre 2011 geschlossen oder geändert wurden.
Das an mich gezahlte Honorar ist grundsätzlich steuerlich absetzbar.
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